§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Zuwendungen
§ 6 Geschäftsjahr
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerbusverein Espelkamp e.V." und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Espelkamp. Er hat seinen Sitz in der Stadt Espelkamp. Die Vereinsadresse ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung der Stadt Espelkamp.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes "Bürgerbus Espelkamp" entsprechend der Vereinbarung zwischen der Stadt Espelkamp (kurz Stadt) und dem Verkehrsträger, der die Konzession für den Linienverkehr in Espelkamp trägt (kurz Verkehrsträger)
2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsträger und der Stadt.
6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:
- aktive Mitglieder, passive Mitglieder,
- fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Aktive Mitglieder sind
die ehrenamtlichen Fahrer/Innen des Bürgerbusses, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und den Führerschein der Klasse B bzw. BE, die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die arbeitsmedizinische Bescheinigung (min G 25) besitzen müssen, und die sonstigen gewählten Funktionsträger des Vereins, außerdem je ein Vertreter des Verkehrsträgers und der Stadt Espelkamp. („Geborene Mitglieder“)
b Passive Mitglieder können Fahrer/Innen vor bzw. nach Beendigung ihrer Fahrtätigkeit werden.
c. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.
d. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können vom Vorstand solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ihre Rechte regelt eine Ehrenordnung.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ohne Wahrung einer Frist ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehr-heit von 2/3 des Gesamtvorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch gegen den Verein und das Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge und Zuwendungen
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand (kurz: Vorstand) und dem erweiterten Vorstand (beide zusammen: Gesamtvorstand)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- dem oder den Vorsitzenden, (bis zu 3 Vorsitzenden)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer
Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind jeweils zwei stimmberechtigte Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich, unter denen sich ein Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier Beisitzer (ohne Stimmrecht) erweitert werden.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:
- Fahrerobmann/-frau (für Angelegenheiten der Fahrer)
- Buswart/-wärtin (für Fahrzeug und Geräte)
- Obmann/-frau für Touristik und Freizeit
(3) Außer beim Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden können bis zu zwei Ämter von einer Person bekleidet werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind in Absprache mit dem Verkehrsunternehmen und dem Vertreter der Stadt Espelkamp.
Die Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich selbst. Er kann sich dazu eine Aufgabenordnung geben. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.
(5) Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Neben der Geschäftsführung hat er insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Aufstellung des Tätigkeits- und Kassenberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
5. Bearbeitung aller sonstigen Angelegenheiten soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstandssitzungen können als Videokonferenz online stattfinden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(7) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
(8) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(9) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Höhe von Vereinsbeiträgen
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. die Änderung der Satzung,
9. die Auflösung des Vereins,
10. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Anträge an die Versammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand zugehen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit geändert und ergänzt werden. Weitergehende Anträge können erst nach einem erfolgreichen Dringlichkeitsantrag (3/4 Mehrheit) zugelassen werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Feststellung der Beschlussfähigkeit; Tätigkeitsbericht des Vorstandes; Kassenbericht des Kassenwartes; Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer; Antrag auf Entlastung des Vorstandes; ggf. Wahlen; Anträge; Verschiedenes
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unter-schreiben ist.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Er muss eine derartige Versammlung einberufen, wenn dieses mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht vom Vorstand ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur diesen einen Tagesordnungspunkt beschließt. Diese beschließt auch die Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für zur Förderung der Mobilität der Stadt zu verwenden hat, sofern es nicht zur Be-gleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird
Espelkamp, den 26.06.2023